Schimmelpilz: Lüftungsverhalten des Mieters

Was kann im Hinblick auf das Lüftungsverhalten vom Mieter erwartet werden – welche Anforderungen stellen die Gerichte?

Zum Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 28. Mai 2009 – 12 C 234/05 –, juris, ein Kommentar von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Fachanwalt für Mietrecht zur Ausgangslage:

Häufiges Diskussionsthema vor Gericht ist im Zusammenhang mit gebildetem Schimmelpilz das Lüftungsverhalten des Mieters. Bei unzureichendem Lüftungsverhalten ist der Mieter unter Umstände mit- oder sogar alleinverantwortlich für die Bildung des Schimmelpilzes, insbesondere dann, wenn keine Baumängel vorliegen. Die Gerichte stellen dabei mittlerweile teilweise absurde Anforderungen an das Lüftungsverhalten der Mieter, bei denen man den Eindruck hat, der Mensch ist allein zur Lüftung der Wohnräume da und nicht die Wohnung für den Menschen. Schön zu sehen ist, dass es dann doch Urteile gibt, die eine zufriedenstellende Abwägung vornehmen.

Rechtsanwalt Bredereck zum Fall:

Der Vermieter hatte die ursprünglichen Doppelkasten-Fenster gegen Isolierglasfenster ausgetauscht. Anschließend war in der Wohnung Schimmelpilz aufgetreten. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass zur Vermeidung der Bildung von Schimmelpilz ein sechsmaliges Lüften (davon zweimal nachts) notwendig wäre.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte:

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat festgestellt, dass es vorliegend einen Mangel der Mietsache darstellt, wenn die Schimmelpilzbildung in der Wohnung aufgrund der vom Vermieter veranlassten baulichen Veränderungen nur dadurch vermieden werden kann, dass der Mieter sechsmal am Tag lüftet.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Die Bildung des Schimmelpilzes war hier durch den Vermieter aufgrund der baulichen Maßnahmen begünstigt worden. Soweit das Gericht nicht ohnehin schon zu dem oben dargestellten Ergebnis gekommen wäre, hätte es weiter prüfen müssen, ob der Vermieter den Mieter auch über ein künftig notwendiges verstärktes Lüftungsverhalten hingewiesen hat. Hätte er das nicht, hätte er auch unter diesem Gesichtspunkt die Klage verloren, zumindest aber wäre ihm auch bei einem unzureichenden Lüftungsverhalten des Mieters, eine Mitschuld attestiert worden. Vor diesem Hintergrund sollten Vermieter immer, aber erst recht bei baulichen Änderungen, die eine erhöhte Gefahr von Schimmelpilzbildung mit sich bringen (Wärmedämmung, Fensteraustausch usw.), auf das Lüftungsverhalten detailliert hinweisen und sich die Kenntnisnahme des Mieters bestätigen lassen. Ich empfehle eine von beiden Seiten unterschriebene Anlage zum Mietvertrag. Ein Muster finden Sie auf der unten beschriebenen Internetseite für Vermieter.