Schimmelpilz vermeiden – Mieter müssen nicht mehr als sechsmal lüften
Lüftungsverhalten des Mieters: sechsmaliges Stoßlüften ist regelmäßig unzumutbar
Zum Urteil des Landgericht Berlins vom 15.04.2016 – 65 S 400/15 – ein Kommentar von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin.
Wenn in einer Mietwohnung Schimmelpilz auftritt, streiten sich Vermieter und Mieter meist darüber, wer dafür verantwortlich ist. Der Mieter argumentiert dabei meist mit baulichen Mängeln, die er auch durch regelmäßiges Lüften der Wohnung nicht kompensieren kann. Vermieter dagegen werfen dem Mieter vor, er habe eben nicht ausreichend gelüftet. Von der Frage, welches Lüftungsverhalten vom Mieter erwartet werden kann, hängen dann in diesen Fällen meist die gegenseitigen Ansprüche ab.
Mehr als sechsmal Lüften ist unzumutbar: Das LG Berlin hat nun in einem aktuellen Urteil insbesondere entschieden, dass dem Mieter ein mehr als sechsmaliges Stoßlüften pro Tag nicht zumutbar sein kann. In dem konkreten Fall stritten Mieter und Vermieter um das Bestehen eines Instandsetzungsanspruchs des Mieters (u.a. Beseitigung von Schimmel) sowie der Berechtigung zur Mietminderung. Die Fenster waren im konkreten Fall so dicht, dass die Wohnungsbewohner mehr als sechsmal täglich hätten lüften müssen, um für den erforderlichen Luftaustausch zu sorgen. Dies sei jedoch nicht zumutbar.
Das LG Berlin: „…so ergibt sich jedoch durch die weitere Wohnnutzung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in jedem Fall ein Feuchtigkeitseintrag in der unterstellten Größenordnung mit der Folge, dass im Bad, aber auch in den übrigen Bereichen der Wohnung, erheblich öfter als in der Rechtsprechung noch als zumutbar angesehen gelüftet werden muss und das gesamte Wohnverhalten den Lüftungsanforderungen unterzuordnen wäre, um den Gegebenheiten, die beim Bewohnen durch 5 Erwachsene in der Wohnung entstehen, ausreichend Rechnung zu tragen (Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2016 – 65 S 400/15).“
Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn der Mieter die Wohnung nicht ausreichend lüftet, kann er damit einen entscheidenden Beitrag zur Schimmelbildung leisten, die seine Ansprüche (z.B. auf Beseitigung des Schimmels oder das Recht zur Mietminderung) ausschließt. Doch es gibt Grenzen bei der Zumutbarkeit, die auch Vermieter berücksichtigen müssen. Jedenfalls dann, wenn Mieter so oft lüften müssen, dass dadurch das gesamte Wohnverhalten erheblich beeinträchtigt wird, kann sie keine Verantwortlichkeit mehr treffen. Das dürfte in der Praxis bei sechsmaligem Lüften pro Tag in aller Regel der Fall sein.